Auktionsgebühren im Kunstbereich

Ein beliebter Weg um Kunstwerke zu kaufen oder sie wieder zu veräußern, ist die Versteigerung im Auktionshaus. Die Vor- und Nachteile von Kunstauktionen haben wir bereits an anderer Stelle beschrieben. Dieser Beitrag widmet sich den Auktionsgebühren bzw. den Kosten, die beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken üblicherweise anfallen.
1. Grundlagen
Der Preis, den man für ein in der Auktion ersteigertes Kunstwerk zu zahlen hat, kann Erstkäufer mitunter überraschen. Zusätzlich zum eigenen Höchstgebot kommen noch verschiedene Auktionskosten, die den effektiven Kaufpreis deutlich erhöhen. Bei Erstkäufern kommt es so immer wieder vor, dass die Rechnung vom Auktionshaus das geplante Budget übersteigt. Doch nicht nur Käufer, auch Verkäufer wundern sich mitunter, wenn sie nach einer erfolgreichen Versteigerung die Abrechnung für Ihr Kunstwerk in den Händen halten.
Wir haben die Kauf- und Verkaufsbedingungen von Auktionshäusern im Im- und Ausland unter die Lupe genommen und diese verglichen. Zu den Anbietern, die wir uns angesehen haben, zählen u.a.
- Artcurial (Paris)
- Artpeers (online)
- Auktionshaus Stahl (Hamburg)
- Bonhams (Paris, London)
- Bukowskis (Stockholm)
- Catawiki (online)
- Christie’s (London, New York)
- Dobiaschofsky Auktionen (Bern)
- Dorotheum (Wien)
- Grisebach (Berlin)
- Il Ponte Casa d’Aste (Mailand)
- ImKinsky (Wien)
- Karl & Faber (München)
- Ketterer Kunst (München)
- Koller (Zürich)
- Kornfeld (Bern)
- Lempertz (Köln)
- Neumeister (München)
- Pandolfini Casa d’Aste (Mailand)
- Piasa (Paris)
- Schloss Ahlden (Ahlden)
- Sotheby’s, London (New York)
- Van Ham (Köln)
- Yves Siebers (Stuttgart)
2. Auktionsgebühren für Käufer

2.1 Aufgeld
Das Aufgeld, auch Buyer’s Premium, Buyer’s Commission oder Käuferprovision genannt, gilt heute als wichtigste Auktionsgebühr und Einnahmequelle der Auktionshäuser. Es handelt sich dabei um eine prozentuale Prämie, die der erfolgreiche Höchstbieter zusätzlich zu seinem Gebot an das Auktionshaus zu zahlen hat.
Bis 1975 erwirtschafteten Auktionshäuser ihre Umsätze insbesondere über Gebühren, die der Verkäufer zu tragen hatte. 1975 entschieden sich Christie’s und Sotheby’s dazu, zusätzlich auch dem Käufer eine Gebühr in Rechnung zu stellen, eine Praxis, die inzwischen auch die meisten anderen Auktionshäuser übernommen haben.
Übliche Höhe des Aufgeldes: 25% bis 30% vom Hammerpreis zzgl. MwSt.
2.2 Folgerecht
Als Folgerecht wird der gesetzliche Anspruch des Künstlers und seiner Erben, auf eine Beteiligung am Wiederverkauf seines Kunstwerks, bezeichnet. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk über einen kommerziellen Anbieter, wie z.B. ein Auktionshaus, wieder veräußert, ist der Verkäufer zur Zahlung verpflichtet. Die Auktionshäuser geben diese Verpflichtung üblicherweise an den Verkäufer weiter, mitunter jedoch auch anteilig an den Käufer.
Die Höhe des Folgerechts ist gestaffelt und beträgt bis zu 4% des Verkaufserlöses, maximal jedoch EUR 12.500.
Aber: Gelegentlich kommt es vor, dass Auktionshäuser das Folgerecht in Rechnung stellen, obwohl der jeweilige Künstler nicht von der Regelung betroffen ist. Daher sollte man die unterschiedlichen Posten der Abrechnung stets genau prüfen. Nähere Informationen zum Folgerecht finden Sie hier: www.bildkunst.de
2.3 Transportkosten
Nachdem das Kunstwerk erfolgreich ersteigert wurde, muss der Käufer es beim Auktionshaus abholen bzw. abholen lassen. Die Kosten für Transport und Versicherung trägt er ebenso.
2.4 Weitere Auktionskosten für den Käufer
Nur ein Teil der Kunstwerke, die versteigert werden, befinden sich in einem makellosen Zustand. Häufig muss das neu erworbene Arbeit noch gereinigt, fachgerecht restauriert und neu gerahmt werden. Auch hierfür entstehen Kosten, die natürlich der Käufer zu tragen hat und die den effektiven Kaufpreis weiter erhöhen.
Wird ein Kunstwerk zudem im EU-Ausland erworben und anschließend in den EU-Raum eingeführt, so hat der Käufer beim Import auch die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Mitunter kann es auch vorkommen, dass die Auktionshäuser selbst Kunstwerke aus dem EU-Ausland für ihre Versteigerungen akquirieren. In diesen Fällen zahlt der erfolgreiche Höchstbieter, zusätzlich zu seinem Höchstgebot und dem Aufgeld, auch die Einfuhrumsatzsteuer für das betreffende Werk. Vor der Gebotsabgabe sollte man sich daher genau über die Versteigerungsbedingungen und das jeweilige Los informieren.
2.5 Zusammenfassung
Rechnet man sämtliche Auktionsgebühren zusammen, die der Käufer zusätzlich zu seinem erfolgreichen Höchstgebot (Hammerpreis) zu zahlen hat, erhöht sich der Kaufpreis üblicherweise um 25% bis 35%. Wer also ein Höchstgebot in Höhe von EUR 50.000 abgibt und den Zuschlag erhält, sollte damit rechnen, dass der effektive Kaufpreis für das Kunstwerk zwischen EUR 62.500 und EUR 67.500 beträgt.

3. Auktionsgebühren für Verkäufer
Neben den Kosten für den Käufer, stellen Auktionshäuser auch dem Verkäufer verschiedene Gebühren in Rechnung. Je nach Anbieter gibt es hier gewisse Unterschiede, die den Ertrag des Verkäufers mal etwas mehr, mal etwas weniger reduzieren.
3.1 Abgeld
Das Abgeld, auch bekannt als Seller’s Premium, Seller’s Commission oder Verkäuferprovision, ist das Pendant zum Aufgeld und gilt heute als die zweitwichtigste Auktionsgebühr. Das Abgeld wird dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Auch hier handelt es sich um eine prozentuale Prämie, die ausgehend vom Höchstgebot berechnet wird. Das Abgeld jedoch reduziert den Auszahlungsbetrag für den Verkäufer.
Übliche Höhe des Abgeldes: 10-20% vom Hammerpreis zzgl. MwSt.
3.2 Abbildungs- oder Kataloggebühr
Um das zu verkaufende Werk ansprechend präsentieren und vermarkten zu können, fertigen die meisten Auktionshäuser zunächst Fotos vom Kunstwerk an, die dann für die eigene Webseite sowie den Auktionskatalog verwendet werden.
Die Kosten für die Abbildungen bzw. den Katalog betragen meist EUR 100 bis EUR 350, für Umschlagfotos und ganzseitige Abbildungen sind die Gebühren mitunter auch deutlich höher. Findet die Versteigerung ausschließlich online statt und wird kein Katalog gedruckt, berechnen die Auktionshäuser häufig etwas niedrigere Kosten.
3.3 Versicherung
Ab dem Zeitpunkt der Einlieferung sind die Kunstwerke beim Auktionshaus versichert. Viele Auktionshäuser stellen die Kosten dafür ebenfalls dem Verkäufer in Rechnung.
Übliche Versicherungsgebühr: 1-1,5% des unteren Schätzpreise
3.4 Folgerecht
Als Folgerecht wird der gesetzliche Anspruch des Künstlers und seiner Erben, auf eine Beteiligung am Wiederverkauf seines Kunstwerks, bezeichnet. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk über einen kommerziellen Anbieter, wie z.B. ein Auktionshaus, wieder veräußert, ist der Verkäufer zur Zahlung verpflichtet. Die Auktionshäuser geben diese Verpflichtung üblicherweise ganz oder teilweise an den Verkäufer weiter.
Die Höhe des Folgerechts ist gestaffelt und beträgt bis zu 4% des Verkaufserlöses, maximal jedoch EUR 12.500.
Aber: Mitunter kommt es vor, dass Auktionshäuser Verkäufen das Folgerecht in Rechnung stellen, obwohl der jeweilige Künstler nicht von der Regelung betroffen ist. Hier sollte man also bei der Abrechnung genau prüfen. Nähere Informationen zum Folgerecht finden Sie hier: www.bildkunst.de
3.5 Weitere Kosten für den Verkäufer
Neben den zuvor erwähnten Auktionsgebühren, können beim Verkauf noch andere Kosten entstehen.
- Transportkosten: Bevor das Kunstwerk versteigert werden kann, muss es zum Auktionshaus gelangen. Auch hierfür entstehen u.U. Kosten, die das effektive Verkaufsergebnis reduzieren.
- Kosten für Gutachten und Zertifikate: Ist die Provenienz eines Werkes lückenhaft oder liegen zu wenige Informationen zu der Arbeit vor, müssen vor dem Verkauf mitunter Zertifikate oder Expertengutachten eingeholt werden, die die Authentizität der Arbeit bestätigen. Die Kosten hierfür liegen meist zwischen EUR 500 und EUR 2.500, können aber auch deutlich darüber liegen.
- Reinigung, Restaurierung, Rahmung: Kunstwerke, die fachmännisch aufbereitet sind und sich in einem sehr guten Zustand befinden, erzielen meist höhere Ergebnisse als verschmutzte oder beschädigte Arbeiten. Um die Verkaufschancen zu erhöhen, kann es daher notwendig notwendig sein, vor dem Verkauf in die Reinigung, Restaurierung und Rahmung des Werkes zu investieren.
- Zurückziehungsgebühr: Sollte sich der Verkäufer entscheiden, das zuvor dem Auktionshaus übergebene Kunstwerk zurückzuziehen und doch nicht zu veräußern, so werden auch hier Gebühren fällig. Während die einige Häuser hier sehr kulant sind und nur eine geringe Pauschale einfordern, berechnen andere bis zu 40% des Rufpreises.
- Erfolgsprovision: Ab 2012 begannen Sotheby’s und Christie’s damit, Verkäufern auch eine zusätzliche Erfolgsprovision in Rechnung zu stellen, sollte das Kunstwerk über dem oberen Schätzpreis verkauft werden. Diese Erfolgsprovision beträgt i.d.R. 2% des Hammerpreises. Je niedriger ein Kunstwerk also geschätzt wird, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis den oberen Schätzpreis übersteigt und eine Erfolgsprovision an das Auktionshaus gezahlt wird.
3.6 Zusammenfassung
Nicht nur dem Käufer, auch dem Verkäufer werden bei der Versteigerung von Kunstwerken verschiedene Gebühren in Rechnung gestellt. Fasst man die wichtigsten Posten zusammen, so berechnen die Auktionshäuser dem Verkäufer durchschnittlich zwischen 15% und 25% vom Auktionsergebnis.
Liegt das Höchstgebot also bei EUR 50.000, so erhält der Verkäufer i.d.R. nur zwischen EUR 40.000 und EUR 42.500 ausbezahlt. Die Differenz verbleibt beim Auktionshaus.
4. Fazit
Sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf von Kunstwerken im Auktionshaus werden üblicherweise Gebühren fällig. Wie unsere Auswertung gezeigt hat, summieren sich diese Auktionsgebühren üblicherweise auf 25% bis 35% beim Käufer sowie 15% bis 25% beim Verkäufer. Eine beispielhafte Berechnung, für ein Höchstgebot bzw. einen Hammerpreis i.H.v. EUR 50.000 finden sie in der folgenden Abbildung.
Von Anbieter zu Anbieter gibt es teilweise deutliche Unterschiede, welche Gebühren in Rechnung gestellt und wie hoch diese angesetzt werden. Um Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich daher vor der Einlieferung bzw. vor dem Gebotsabgabe über die Konditionen des jeweiligen Auktionshauses informieren und nach dem Verkauf die Abrechnungen genau prüfen.
Noch ein Hinweis: Während Verkäufern bedeutender Werke mitunter noch ein Spielraum gewährt wird, sind die Auktionsgebühren für Käufer i.d.R. nicht verhandelbar. Auch Händler und Berater, die regelmäßig Kunstwerke einliefern, erhalten häufig günstigere Verkaufskonditionen als Privatkunden. Für Fragen zum Kunstverkauf stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Über ARTMAKLER
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